lichen Maßnahmen.
- Ordnungsgemäße und gewinnbringende Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder und Vermögensgegenstände der Gemeinschaft.
- Entgegennahme und Abführung von Geldern im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwal-tung des Gemeinschaftseigentums.
- Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, die an die Eigentümergemeinschaft gerichtet sind.
- Abschluss von Verträgen und sonstigen Rechts-geschäften sowie die Abgabe von rechtserheblichen Willenserklärungen (z.B. Kündigung von Verträgen).
- Abschluss und Controlling von Versicherungen, soweit sie gesetzlich vorgesehen oder durch die Eigentümerversammlung beschlossen wurden.
- Kontrolle und Überwachung der Hausmeister-tätigkeit.

Der Verwalter wird den Mitgliedern des Eigentümer-beirates jederzeit Auskunft über seine Wirtschafts-führung erteilen und Einblick in die die Gemeinschaft betreffenden Unterlagen gewähren. Die Vertragsdauer wird in der Regel bei einer Verwalterbestellung festgelegt. Die Konditionen über eine WEG-Verwaltung sind frei verhandelbar.
Unser Service ist nicht rechts- oder steuerbe-ratend, ggf. schalten wir eine erfahrene Anwalts-kanzlei ein.

Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus dem Wohneigentumsgesetz (WEG) sowie den Bestimmungen der Teilungserklärung und den rechtswirksamen Beschlüssen der Eigentümerver-sammlungen. Der Verwalter wird durch pflicht-gemäßes Ermessen eine ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in technischer, bestandserhaltender, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht gewährleisten, das heißt, die Wohnanlage mit Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes betreuen; dabei wird er alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Regelungen und Verträge einhalten und durchsetzen.
Er wird in den Fällen, die die Eigentümergemein-schaft als Ganzes betreffen, der Eigentümer-gemeinschaft rechtzeitig sachdienliche Empfehlungen geben, dies bezieht sich auch auf die Empfehlung zur Einschaltung von Spezialisten und Gutachtern.
Die Aufgaben sind unter anderem:
- Aufstellung einer Hausordnung und deren Überwachung. Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung.
- Durchführung der Beschlüsse der Eigentümer-versammlung.
- Aufstellung des Wirtschaftsplanes. Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums durch Veranlassung der hierfür erforder-


Verwaltung von WEG