lichen Maßnahmen.
- Ordnungsgemäße und gewinnbringende Verwaltung der gemeinschaftlichen
Gelder und Vermögensgegenstände der Gemeinschaft.
- Entgegennahme und Abführung von Geldern im Zusammenhang mit der
ordnungsgemäßen Verwal-tung des Gemeinschaftseigentums.
- Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, die an die
Eigentümergemeinschaft gerichtet sind.
- Abschluss von Verträgen und sonstigen Rechts-geschäften sowie die
Abgabe von rechtserheblichen Willenserklärungen (z.B. Kündigung von
Verträgen).
- Abschluss und Controlling von Versicherungen, soweit sie gesetzlich
vorgesehen oder durch die Eigentümerversammlung beschlossen wurden.
- Kontrolle und Überwachung der Hausmeister-tätigkeit.
Der Verwalter wird den Mitgliedern des Eigentümer-beirates jederzeit
Auskunft über seine Wirtschafts-führung erteilen und Einblick in die die
Gemeinschaft betreffenden Unterlagen gewähren. Die Vertragsdauer wird in der
Regel bei einer Verwalterbestellung festgelegt. Die Konditionen über eine
WEG-Verwaltung sind frei verhandelbar.
Unser Service ist nicht rechts- oder steuerbe-ratend, ggf. schalten wir
eine erfahrene Anwalts-kanzlei ein.
Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus dem
Wohneigentumsgesetz (WEG) sowie den Bestimmungen der Teilungserklärung und
den rechtswirksamen Beschlüssen der Eigentümerver-sammlungen. Der Verwalter
wird durch pflicht-gemäßes Ermessen eine ordnungsgemäße Verwaltung des
Gemeinschaftseigentums in technischer, bestandserhaltender,
organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht gewährleisten, das heißt, die
Wohnanlage mit Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines ordentlichen
Kaufmannes betreuen; dabei wird er alle mit der Verwaltung zusammenhängenden
gesetzlichen Regelungen und Verträge einhalten und durchsetzen.
Er wird in den Fällen, die die Eigentümergemein-schaft als Ganzes betreffen,
der Eigentümer-gemeinschaft rechtzeitig sachdienliche Empfehlungen geben,
dies bezieht sich auch auf die Empfehlung zur Einschaltung von Spezialisten
und Gutachtern.
Die Aufgaben sind unter anderem:
- Aufstellung einer Hausordnung und deren Überwachung. Einberufung und
Durchführung der Eigentümerversammlung.
- Durchführung der Beschlüsse der Eigentümer-versammlung.
- Aufstellung des Wirtschaftsplanes. Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen
Eigentums durch Veranlassung der hierfür erforder-